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Überschuldungskrise

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3 Vorgehen ohne Richterbenachrichtigung

Rechtsgebiet:
Überschuldungskrise
Stichworte:
Überschuldungskrise
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

In folgenden 3 Fällen ist es zulässig, trotz Überschuldung gemäss Fortführungs- und Liquidationsbilanz den Richter nicht zu benachrichtigen:

  1. Rangrücktritt
  2. Nachlassstundungsgesuch
  3. sofortige Sanierung.

Rangrücktritt

Gegenstand: Gesellschafterdarlehen, für welches zugunsten der übrigen
Gläubiger ein Rangrücktritt vereinbart wird
Voraussetzungen: Ausschluss von Rückforder- bzw. bezahlbarkeit, ebenso ist die
Verrechnung und eine Sicherstellung auszuschliesse

Nachlassstundungsgesuch

Gegenstand: Nachlassstundungsgesuch gilt als Surrogat für
Richterbenachrichtigung (Bilanzdeponierung)
Voraussetzungen: Nachlassstundungsgesuch und Nachlassvertrags-Entwurf

Sofortige Sanierung

Gegenstand: echte, finanzielle Sanierung (keine Bilanzsanierung)
Voraussetzungen:
  • Aussicht auf unverzügliche und nachhaltige Sanierung
  • Keine Gläubigerschlechterstellung als bei Richterbenachrichtigung (Bilanzdeponierung)
Befristung: 3 Wochen bis 2 Monate.

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